Allgemeine Geschäftsbedingungen der Infotechnik GmbH (Infotechnik)

 

 § 1   Allgemeines

 

Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile aller mit Infotechnik GmbH geschlossenen Verträge.

Die allgemeinen Geschäftsbedingung en von Infotechnik GmbH gelten in ihrer jeweils aktuellsten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

Abweichende oder zusätzliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden gelten nur, wenn Infotechnik GmbH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

Art, Inhalt und Umfang der von Infotechnik GmbH geschuldeten bzw. der beiderseitigen Leistungen ergeben sich aus (a) dem jeweiligen Einzelvertrag, der die Leistung im Einzelfall konkretisiert und dessen Anlagen, (b) dem jeweiligen Rahmenvertrag, der die Leistungen für eine Reihe von Einzelfällen konkretisiert und dessen Anlagen und (c) den nachstehenden Bedingungen.

Bei Unstimmigkeiten gelten diese Regelungen in der vorstehenden Reihenfolge.

 

§ 2   Vertragsschluss, Bestellungen und Angebote, Fristen

 

Angebote von Infotechnik GmbH sind stets freibleibend.

Verträge kommen mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Infotechnik GmbH zustande, spätestens jedoch durch Ausführung der geschuldeten Leistung durch Infotechnik GmbH.

Bestellungen von Kunden gelten erst mit Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Infotechnik GmbH als angenommen, spätestens jedoch durch Ausstellung einer Rechnung.

Leistungs- und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

 

§ 3   Durchführung von Verträgen/Lieferungen

 

Infotechnik GmbH erbringt ihre Leistungen mit üblicher kaufmännischer Sorgfalt unter Beachtung des aktuellen Stands der Technik.

Lieferungen erfolgen stets ab Versandort auf Rechnung und Gefahr des Kunden (EXW gemäß Incoterms 2000). Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung abgeschlossen. Vereinbarte Lieferfristen gelten bereits dann als eingehalten, wenn die Waren fristgemäß zum Versand gebracht bzw. zur Abholung bereitgestellt wurden.

Leistungs- und Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von Infotechnik GmbH zu vertretenden Ereignissen, insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen entbinden Infotechnik GmbH für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen einzuhalten.

Infotechnik GmbH ist berechtigt, zur Leistungserbringung auch Dritte einzusetzen. Infotechnik GmbH ist Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt.

 

§ 4   Mitwirkung, Beistellung, Kooperation des Kunden

 

Vereinbarte und sonstige notwendige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen im erforderlichen Umfang bzw. der benötigten Qualität und zu den vereinbarten Terminen sind vom Kunden als wesentliche Vertragspflicht zu erbringen. Der Kunde hat daneben Infotechnik GmbH die benötigten Arbeitsbedingungen zur Verfügung zu stellen.

Mangelhafte, nicht oder nicht fristgemäß erbrachte Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellungen seitens des Kunden haben die Unverbindlichkeit vereinbarter Leistungs- und Lieferfristen zu Folge. Infotechnik GmbH ist daneben berechtigt, den hierdurch verursachten zusätzlichen Aufwand und/oder die zusätzlich entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

 

§ 5   Preise/Vergütung

 

Vergütungen und Preise von Infotechnik GmbH verstehen sich zuzüglich der zum Zeit- punkt der Leistung/Lieferung jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Bei Lieferungen verstehen sich die Preise EXW gemäß Incoterms 2000. Aufwandsvergütungen können seitens Infotechnik GmbH 14tägig abgerechnet werden.

 

Infotechnik GmbH ist berechtigt einen angemessenen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Vergütung für einen Kalendermonat zu verlangen. Festvergütungen sind in voller Höhe bereits bei Vertragsschluss fällig.

 

§ 6   Zahlungsbedingungen

 

Alle Rechnungsbeträge von Infotechnik GmbH sind sofort nach Rechnungsstellung und Zugang der Rechnung beim Kunden netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Bei Zahlungsverzögerungen ist Infotechnik GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

Bei Nichtzahlung offener Forderungen bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden behält sich Infotechnik GmbH das Recht vor, weitere Leistungen und Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen.


§ 7   Untersuchungs- und Rügeobliegenheit bei Verkauf von Waren

 

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei ihrer Übernahme bzw. im Falle einer Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort unverzüglich nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken, und mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.

Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Kunden die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

-   Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Übernahme der Ware bzw. ihrer Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Absatz zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach Übernahme der Ware bzw. deren Anlieferung.

-     Die Rüge muss Infotechnik GmbH innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegraphisch, fernschriftlich oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

-    Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

-   Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch Infotechnik GmbH, Lieferanten von Infotechnik GmbH oder von Infotechnik GmbH beauftragtem Sachverständigen bereitzuhalten.

Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewicht und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Absatz erforderlichen Vermerk auf Frachtbrief oder Lieferschein fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Kunde die gelieferte Ware weiterveräußert hat.

Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

 

§ 8   Eigentumsvorbehalt bei Verkauf von Waren

 

Infotechnik GmbH behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, sind diese vom Kunden und auf seine Kosten rechtzeitig auszuführen.

Infotechnik GmbH ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware nach angemessener Fristsetzung zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch Infotechnik GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, ebenso bei Pfändung der Vorbehaltsware. Der Kunde hat Infotechnik GmbH bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um eine Klage gem. § 771 ZPO zu ermöglichen. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, Infotechnik GmbH die hierbei entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den Infotechnik GmbH entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde tritt Infotechnik GmbH schon jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem jeweiligen Abnehmer oder Dritten vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Infotechnik GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Infotechnik GmbH, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Infotechnik GmbH wird jedoch die abgetretenen Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In einem solchen Fall kann Infotechnik GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Infotechnik GmbH verpflichtet sich, die Infotechnik GmbH zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

 

§ 9   Gewährleistung bei Verkauf von Waren

 

Form- und fristgerecht vorgebrachte und auch sachlich gerechtfertigte Mängel werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von einem Jahr nach Wahl von Infotechnik GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreien Ware beseitigt.

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis herab- setzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

§ 10 Eigentum an Unterlagen

 

Infotechnik GmbH übereignet, aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung, alle Unterlagen und sonstigen Materialien an den Kunden, die sie im Rahmen der Erbringung der Leistungen erarbeitet hat. Dies gilt auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

Unbeschadet hiervon hat Infotechnik GmbH das Recht, eine Kopie der erstellten Unterlagen und sonstigen Materialien zu Nachweiszwecken unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten zurückzubehalten. Die Übertragung des Eigentums an Unterlagen etc. ist unabhängig von der Einräumung von urheberrechtlichen oder anderen Nutzungsrechten.



§ 11 Schutzrechte Dritter, Urheberrecht

 

Infotechnik GmbH gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung durch den Kunden ausschließen oder beeinträchtigen.

Sollte gegenüber dem Kunden Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden, ist der Kunde verpflichtet, Infotechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Infotechnik GmbH wird den Kunden sodann freistellen und die außergerichtliche und/oder gerichtliche Abwehr der Ansprüche auf Kosten von Infotechnik GmbH übernehmen, sofern der Kunde erforderliche Informationen bereitstellt und ihm zumutbare Unterstützung gewährt.

Falls rechtskräftig festgestellt wird, dass eine Leistung von Infotechnik GmbH ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, wird Infotechnik GmbH auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder (a) für den Kunden ein Nutzungsrecht für die entsprechende Leistung besorgen, (b) die Leistung durch eine die Schutzrechte nicht verletzende Leistung mit ähnlicher Funktion ersetzen, (c) die Leistung in der Weise abändern, dass sie keine Verletzung darstellt oder (d) das entsprechende Nutzungsrecht beenden und dem Kunden den Teil der Vergütung zurückerstatten, welcher als Vergütung für die entsprechende Leistung gezahlt worden ist. Infotechnik GmbH wird vorrangig versuchen, die Schutzrechtsverletzung durch eine der Alternativen (a) bis (c) zu beseitigen. Zu einem Vorgehen gem. (d) ist Infotechnik GmbH nur berechtigt, wenn alle übrigen Alternativen mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht erreicht werden können.

Die Rechtsmängelgewährleistung gilt nicht, wenn die behauptete Verletzung eines Schutzrechts bzw. die unberechtigte Verwendung eines Betriebsgeheimnisses eines Dritten darauf beruht, dass (a) die Leistung zusammen mit einem nicht von Infotechnik GmbH gelieferten Produkt, Software oder System benutzt wird, dass (b) die Leistung nicht vertragsgemäß verwendet wird, dass (c) eine Änderung einer Leistung durch den Kunden in einer Weise erfolgt, die zu einer Verletzung eines  gewerblichen  Schutzrechtes  führt  oder  dass  (d)  eine  andere  als  die neueste Fassung einer Leistung benutzt wird, wenn die Verwendung der neuesten Fassung den Vorwurf einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes vermieden hätte und dem Kunden die neueste Fassung zur Verfügung gestellt wurde und er zum Einsatz der neuesten Fassung durch Infotechnik GmbH aufgefordert wurde.

 

§ 12 Nutzungsrechte

 

Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung, Verbreitung und Verwertung der für ihn neu geschaffenen Leistungen innerhalb seines Unternehmens.

Die Rechtseinräumung gilt nicht für im Rahmen des Vertrages verwendete Standardprodukte oder -lösungen, vorbestehende Materialien, Methoden, Vorgehensweise etc. von Infotechnik GmbH oder Dritten. Die Einräumung von Nutzungsrechten an solchen Standardprodukten oder -lösungen, vorbestehenden Materialien, Methoden, Vorgehensweisen etc. an den Kunden ist Gegenstand gesonderter Lizenzvereinbarungen, die der Kunde direkt mit Infotechnik GmbH oder den sonstigen Lizenzgebern trifft.

Die Rechtseinräumung gilt ferner nicht für Erweiterungen, Ergänzungen oder

Änderungen, die im Rahmen des Vertrages an Standardprodukten oder

-lösungen, vorbestehenden Materialien, Methoden, Vorgehensweisen etc. vorgenommen werden. Die ausschließlichen und uneingeschränkten Rechte an solchen Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderungen stehen Infotechnik GmbH zu. Infotechnik GmbH räumt den Kunden an solchen Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderungen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der zur rechtmäßigen Nutzung der Leistungen durch den Kunden erforderlich ist.

Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt im jeweiligen Bearbeitungszustand bereits während der Erbringung der Leistung.

Unbeschadet von der Art der Rechtseinräumung hat Infotechnik GmbH das Recht, alle den neu geschaffenen Leistungen zugrunde liegenden oder im Verlauf der Durchführung gewonnenen allgemeinen Erkenntnisse, Know-how, allgemeinen Methoden, Vorgehensweisen etc., die keine für den Kunden spezifischen Informationen beinhalten, uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.

 

§ 13 Haftung

 

Infotechnik GmbH haftet für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Schäden nur (a) bei Vorsatz, (b) bei grober Fahrlässigkeit, (c) wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache und (d) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wenn hierdurch der Vertragszweck gefährdet wird.

Die Haftung von Infotechnik GmbH ist bei Personenschäden und in den Fällen von (a) unbeschränkt, in den Fällen von (b) und (c) in Höhe des vorhersehbaren Schadens und in den Fällen von (d) in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt. In den Fällen von (c) und (d) ist die Haftung zusätzlich der Höhe nach auf einem Betrag je Schadensereignis von 1.000.000 € für Sach- und von 250.000 € für Vermögensschäden beschränkt.

Darüber hinaus schließt Infotechnik GmbH jegliche Haftung aus, soweit nicht zwingend gehaftet wird.

Außer bei Personenschäden und in den Fällen von (a) verjähren alle Haftungsansprüche gegen Infotechnik GmbH innerhalb von einem Jahr.

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 14 Viren

 

Infotechnik GmbH versichert, dass alle von ihr übergebenen bzw. beim Kunden eingesetzten Datenträger, soweit irgend zumutbar, auf darin enthaltene Viren überprüft worden sind. Hierfür ist der Nachweis der Überprüfung des Datenträgers mit einem marktgängigen Virenprüfprogramm in der aktuellen Version ausreichend. Nur wenn ein diesbezüglicher Nachweis nicht möglich ist, übernimmt Infotechnik GmbH die Haftung im Rahmen von § 9 für alle Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass nachweisbar über die von Infotechnik GmbH übergebenen bzw. eingesetzten Datenträger Viren in die Anlagen des Kunden eingeschleust wurden.


§ 15 Geheimhaltung

 

Infotechnik GmbH verpflichtet sich, über geheimhaltungsbedürftige Informationen, die während der Leistungserbringung bekannt werden, strengstes Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch nach Abschluss der jeweiligen Tätigkeit.

Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen, die entweder als solche gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt. Dies gilt nicht für Informationen, (a) die Infotechnik GmbH bekannt waren, bevor sie sie vom Kunden erhalten hat, (b) von Infotechnik GmbH ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen des Kunden selbständig entwickelt wurden, (c) die Infotechnik GmbH von Dritten, die gegenüber dem Kunden nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, erhalten hat oder (d) die ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsvereinbarung allgemein bekannt sind oder waren.

Infotechnik GmbH setzt für die Arbeit mit schutzbedürftigen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung nur Mitarbeiter ein, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen ist der Sitz von Infotechnik GmbH.

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den jeweiligen Vertragsverhältnissen gilt als Gerichtsstand für beide Parteien München als vereinbart.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.


Gilching, den 01.06.2018